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Praktische Prüfung „A beschränkt“ neu bis 30. Juni 2021 möglich

"Der prüfungsfreie Umstieg von der Kategorie „A beschränkt“ in die unlimitierte Kategorie A ist wegen der Corona-Auswirkungen nun auch möglich, wenn die praktische „A beschränkt“-Prüfung nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgelegt wird: Fristverlängerung neu bis  30. Juni 2021."

 

Ab 1. Januar 2021 ist gemäss Bundesratsbeschluss kein prüfungsfreier Aufstieg in eine höhere Motorradkategorie mehr möglich. Konkret: Nur Personen, die den Führerausweis der Kategorie „A beschränkt“ (35 kW) vor dem 1. Januar 2021 erwerben, können die Leistungsbeschränkung nach zwei Jahren klagloser Fahrpraxis prüfungsfrei aufheben lassen.

Zu wenige Termine

Die Coronavirus-Pandemie hat jedoch zu längeren Schliessungen kantonaler Behörden und Ausbildungszentren geführt. ln dieser Zeit konnten keine praktischen Grundschulungen für Motorrad-Fahrschüler und auch keine praktischen Führerprüfungen durchgeführt werden, obwohl die Nachfrage wegen des boomenden Motorradmarktes drastisch gestiegen ist. Hinzu kommt, dass nun aufgrund der wetterbedingten Gegebenheiten spätestens ab November kaum noch praktische Führerprüfungen abgenommen werden.

Keine Möglichkeit zur Prüfung – unverschuldet

Somit steht gemäass Bundesmat für Strassen (ASTRA) der stark erhöhten Nachfrage nach Fahrausbildungen und Prüfungen zum Erwerb des Motorrad-Führerausweises ein reduziertes Ausbildungs- und Prüfungsangebot entgegen. Dies führt teilweise dazu, dass die betroffenen Personen unverschuldet keine Möglichkeit haben, die Motorradkategorie „A beschränkt“ noch bis Ende 2020 zu erwerben und somit noch vom Übergangsrecht zum prüfungsfreien Erwerb der Kategorie A (unbeschränkt) zu profitieren.

Sechs Monate Verlängerung – Gesuch nötig

Deshalb hat das ASTRA folgende neue Weisung erlassen: Die Leistungsbeschränkung bei der Kategorie A wird auf Gesuch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn:

  1. sie oder er vor dem 1. Januar 2021 einen Lernfahrausweis der Kategorie A beschränkt auf 35 kW erworben hat;
  2. mit diesem Lernfahrausweis die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden hat; und
  3. in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschränkung bei der kantonalen Behörde keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.

 

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